Häufige Fragen
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Im Beitragsprimat werden die Auszahlungen im Alter oder im Versicherungsfall aufgrund der effektiv einbezahlten Sparbeiträge sowie der Verzinsung des angesparten Kapitals berechnet. Das heisst, das angehäufte Altersguthaben wird bei Pensionierung mit dem Umwandlungssatz in eine lebenslange Rente umgewandelt.
Je höher das angesparte Altersguthaben, desto höher die Altersrente.
Durch Wohneigentumsvorbezug, Scheidung (Kürzung) oder fehlende Beitragsjahre reduzieren sich die Vorsorgeleistungen.
Der gesetzliche Umwandlungssatz beträgt 6.8% . Da die Leistungen der PVS deutlich über dem BVG Minimum liegen, verwendet die PVS einen tieferen Umwandlungssatz. Die gesetzlichen Leistungen werden jedoch trotzdem immer eingehalten.
Gemäss Art. 15.1. des Reglements hat der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie/er:
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
b) zu mindestens 70% invalid ist oder
c) das 35. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat. Wurde vor der Eheschliessung ein schriftliches Gesuch auf eine Lebenspartnerrente bewilligt, so wird die Zeitdauer seit der Einreichung des entsprechenden Gesuches angerechnet.
Erfüllen hinterbliebene Ehegatten keine dieser Voraussetzungen, so besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung von fünf Jahresrenten.
(Hinweis: Lebenspartner mit dem Zivilstand "eingetragene Partnerschaft" sind den Ehepartnern von Gesetzes wegen gleichgestellt)
Gemäss Art. 15.6. des Reglements gewährt die PVS auf schriftliches Gesuch Leistungen für den Lebenspartner, welche der Ehegattenrente entsprechen, wenn der Lebenspartner eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren bis zum Tod des Versicherten nachgewiesen werden kann.
b) der Lebenspartner für den Unterhalt von mindestens einem gemeinsamen Kind aufkommen muss.
Lebenspartner von verheirateten Versicherten und Rentenbezüger haben keinen Anspruch auf Lebenspartnerrenten.
Ein Lebenspartner, welcher die Bedingung a) oder b) erfüllt, hat nur Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn er das 35. Lebensjahr bereits zurückgelegt hat, unverheiratet ist und nicht mit dem verstorbenen Versicherten verwandt war.
Sterben Altersrentenbezüger, die rentenberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner hinterlassen, so erhalten die anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 13.4. des Reglements eine lebenslange Hinterbliebenenrente in der Höhe von 60% der Altersrente.
Ist der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte, so wird die Hinterbliebenenrente für jedes die Differenz von zehn Jahren übersteigende ganze oder angebrochene Jahr um je 1% der vollen Altersrente gekürzt.
Erfolgte die Eheschliessung oder der Beginn der Lebenspartnerschaft erst nach dem ordentlichen Rücktrittsalter, so wird die Rente für jedes dem ordentlichen Rücktrittsalter folgende Jahr um 20% reduziert, multipliziert mit einer allfälligen Kürzung gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung.
In der PVS existieren zwei Sparpläne, ein "Sparplan Standard" und ein "Sparplan Plus".
Der Sparplan Plus ermöglicht - je nach Firmenzugehörigkeit - ab Alter 25 resp. Alter 45 sich stärker an der beruflichen Vorsorge zu beteiligen. Dank höherer Arbeitnehmersparbeiträge steigt das Altersguthaben bis zum Zeitpunkt der Pensionierung stärker an als beim Standardplan. Auf diese Weise können Sie Ihre zukünftigen Altersleistungen (Rente oder Kapital) verbessern. Dank der höheren Abzüge für die Arbeitnehmersparbeiträge reduziert sich das steuerbare Einkommen, was einen weiteren positiven Effekt darstellt. Zusätzlich erhöht sich das Einkaufspotential.
Ein Wechsel des Sparplans ist jährlich jeweils auf den 1. Januar möglich, sofern die Mitteilung mit separatem Formular (auf unserer Homepage verfügbar) bis 30. November des Vorjahres erfolgt.
Der Arbeitgebersparbeitrag ist in beiden Plänen identisch.
Grundsätzlich bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zur Pensionierung monatliche Sparbeiträge, die dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben werden. Dieses Altersguthaben erhöht sich um die jährlich gutgeschriebene Verzinsung.
Zum Zeitpunkt der Pensionierung können Versicherte der PVS wählen, ob sie das Altersguthaben in Kapital- oder Rentenform beziehen möchten. Auch eine Kombination mit Rente und Teilkapitalbezug ist möglich. Die Altersrente berechnet sich, indem das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem gültigen Umwandlungsfaktor (siehe Link) multipliziert wird.
Beispiel:
Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung im Alter 65: CHF 400'000
Umwandlungsfaktor: 4.96%
Jährliche Altersrente = CHF 400'000 x 4.96% = CHF 19'840.00
In erster Linie muss der Arbeitgeber über den Pensionierungswunsch informiert werden resp. im Falle der vorzeitigen Pensionierung formell die Kündigung ausgesprochen werden.
Parallel muss der Pensionskasse PVS mit besonderem Formular (bei der Geschäftsstelle der Kasse verfügbar) ebenfalls der Zeitpunkt der Pensionierung bekannt gegeben werden.
Möchte ein Versicherter von der Möglichkeit eines Kapitalbezugs resp. einer -abfindung Gebrauch machen (oder einer Mischung aus Rente und Kapitalbezug), muss er dies ebenfalls auf dem erwähnten Formular bekannt geben. Hierfür besteht eine Frist von mindestens drei Monaten vor der effektiven Pensionierung.
Grundsätzlich ist es sinnvoll die üblichen Lebenshaltungskosten über eine Rente abzudecken. Darunter fallen z. B. wiederkehrende Kosten für Lebensmittel, Miete, Versicherungen, Auto oder öffentlichen Verkehr.
Vorteile einer Rente
- bietet ein regelmässiges Einkommen
- zahlt eine Alterskinderrente / Waisenrente, sofern der Pensionierte noch unterstützungspflichtige Kinder unter Alter 25 hat
- versichert eine Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente, die nach dem Tod der versicherten Person ausgezahlt wird
- hohe finanzielle Sicherheit - kein finanzielles Risiko
Die Rentenleistungen sind sicher, unabhängig davon, wie lange die Rente gezahlt wird und wie sich die Börse entwickelt. - mögliche Rentenanpassungen in der Zukunft
- Verbleib im Versichertenbestand
Vorteile Kapital- oder Teilkapitalbezug
- Vererbbarkeit des Kapitals, da es zum Teil des angesparten Vermögens wird
- vollständige Verfügbarkeit des gesamten Altersguthabens
- volle Flexibilität
- Freiheit in der Wahl der Kapitalanlage des angesparten Guthabens, ohne gesetzliche Vorgaben
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung (WEF) haben Versicherte, welche keine Rente beziehen, grundsätzlich die Möglichkeit, mit einem bestimmten Teil ihrer Vorsorgegelder ganzjährig selbstgenutztes Wohneigentum zu finanzieren.
Sollten Sie eine solche Möglichkeit in Betracht ziehen, finden Sie unter dem separaten Register Hypothek/WEF die entsprechenden weiterführenden Informationen und das Formular, welches Sie der Geschäftsstelle einzureichen haben.
Selbstverständlich kann Ihnen die Geschäftsstelle auch eine individuelle Offerte unterbreiten, welche aufzeigt, wie stark die voraussichtlichen Leistungen bedingt durch einen Vorbezug reduziert werden.
Nebst dem Vorbezug besteht auch die Möglichkeit, die Vorsorgegelder nur zu verpfänden, was den Vorteil hat, dass die voraussichtlichen Leistungen nicht aufgrund eines Vorbezugs geschmälert werden.
Unter freiwilligem Einkauf versteht man die Möglichkeit, dank zusätzlicher Einzahlungen auf freiwilliger Basis noch mehr in die eigene Vorsorge zu investieren und damit seine zukünftigen Leistungen zu verbessern. Daneben können diese freiwilligen Einkäufe im Rahmen der Steuerdeklaration vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, was zu erheblichen Einsparungen führen kann.
Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass ein entsprechendes Einkaufspotenzial (oder eine Vorsorgelücke) besteht. Anhand Ihres jährlich zugestellten Versicherungsausweises können Sie feststellen, wie hoch ein allfälliges Potenzial ist ("maximale Einkaufssumme").
Für freiwillige Einkäufe bestehen nebst der Grundvoraussetzung des verfügbaren Einkaufspotenzial folgende weitere Restriktionen (nicht abschliessend):
- Nach einem freiwilligen Einkauf ist das gesamte Altersguthaben resp. Vorsorgekapital für drei Jahre gesperrt, d.h. es können keine Kapitalbezüge bei Pensionierung, Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder Barauszahlungen infolge endgültigem Verlassen der Schweiz erfolgen.
- Sollte bereits ein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt worden sein, muss dieser zuerst an die PVS zurückbezahlt werden.
- Personen, welche aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, können während den ersten fünf Jahren pro Jahr maximal 20% des versicherten Salärs einkaufen.